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BFH zur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung

Im Zusammenhang mit der Einlösung sog. Gold-Warrants hat der BFH entschieden, dass eine sonstige Kapitalforderung i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können. Trifft er eine solche Wahl, stellt dieser Vorgang eine steuerbare Einlösung im Rahmen der Kapitaleinkünfte dar (Az. VIII R 5/24).

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BFH: Keine erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers beim Entleiher im Rahmen eines unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses

Der BFH hatte zu klären, ob ein Leiharbeitnehmer aufgrund des ab 01.04.2017 geltenden § 1 Abs. 1b Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für Fahrten zum Entleiher eine Neubewertung der Ex-ante-Betrachtung durchführen kann, mit dem Begehren, dass betreffende Fahrtkosten aufgrund von Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig sind (Az. VI R 22/23).

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Berufsrecht: Umfangreiche Änderungen für Kammer-Aufsicht, anwaltliche Grundpflichten und Kanzleiabwicklung geplant

Das BMJV plant eine umfassende Neuregelung des Berufsrechts der rechtsberatenden Berufe. Sie betreffen u. a. die Aufsicht durch die Kammern, die anwaltlichen Grundpflichten und die Regelung zur Abwicklung von Kanzleien. In Teilen wird dabei ein Entwurf aus der vergangenen Legislaturperiode aufgegriffen. Die BRAK wird sich eingehend mit dem Entwurf befassen und dazu Stellung nehmen.

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Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen: Entgelt für Ersatzaufforstung und für über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung

Mit Urteil V R 15/23 hat der BFH entschieden, dass eine Leistung, die ein Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt erbringt, indem er über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einhält, der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegt. Das BMF hat daher den Anwendungserlass geändert (Az. III C 2 - S 7410/00029/042/052).

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Anlahr & Madeja Partnerschaftsgesellschaft