Betriebsratswahl: Wählbarkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht während des Verfahrens über die Wirksamkeit einer Befristung weiter fort
- DATEV eG
- 30.04.2026
- Nachrichten Steuern und Recht
Das ArbG München hat den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen und entschieden, dass ein Arbeitnehmer trotz streitiger Befristung bis zur rechtskräftigen Klärung weiterhin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wählbar bleibt (Az. 19 BVGa 26/26).
